- Details
- Kategorie: Verein
- Veröffentlicht: Freitag, 27. April 2012 20:23
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 2 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977(§§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
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Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.