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§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung seines Vereinszweckes oder bei
    Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins an den "Verein der Musikfreunde Koblenz 1872 e.V.", der es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
    Zwecke zu verwenden hat.



 

   
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